Weiter wurde erörtert, dass die Wohnraumerweiterung im Wissen um die Baubewilligungspflicht ohne erforderliche Baubewilligung erstellt worden und erst nach dem Erstellen des Anbaus und auf mehrmalige Aufforderung hin ein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden sei (vgl. Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 4 [S. 2 f.]). Der Gemeinderat wies das nachträgliche Baugesuch deshalb ab und ordnete an, dass die Bauherrschaft der Bauverwaltung innert 30 Tagen (nach Rechtskraft), gemäss den Erwägungen, angepasste Unterlagen einzureichen habe und der - 10 -