Die Aufwendungen für die Abänderung würden aufgrund der Dimension als verhältnismässig gering betrachtet. Weiter wurde erörtert, dass die Wohnraumerweiterung im Wissen um die Baubewilligungspflicht ohne erforderliche Baubewilligung erstellt worden und erst nach dem Erstellen des Anbaus und auf mehrmalige Aufforderung hin ein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden sei (vgl. Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 4 [S. 2 f.]).