1.2. 1.2.1. Ausgangspunkt bildet der Entscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019, mit welchem u.a. das nachträgliche Baugesuch für den Anbau (Entrée) auf Parzelle Nr. aaa beurteilt wurde. Der Gemeinderat verneinte die Bewilligungsfähigkeit. Der Anbau halte den Grenzabstand gegenüber dem Kulturland nicht ein und könne auch nicht als vorspringender Gebäudeteil qualifiziert werden. Der Gemeinderat prüfte deshalb die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG]). Diese beurteilte er als verhältnismässig.