2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Verfahren WBE.2024.307 und Verfahren WBE.2024.231) ist einzutreten. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden (Verfahren WBE.2024.307) ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gemeinderat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist (Verfahren WBE.2024.307).