zudem setzte er den Beschwerdeführern (erneut) eine letzte Nachfrist von 60 Tagen (ab Rechtkraft) zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflage oder Beseitigung gemäss Entscheid vom 8. Juli 2019 an (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG). Diese Anordnung einer letzten Nachfrist betrifft die Art und Weise der Durchsetzung des im Sachentscheid (vom 8. Juli 2019) geregelten Rechtsverhältnisses, sie ist mithin ein Entscheid im Vollstreckungsver- -9- fahren. Gestützt auf § 83 Abs. 1 VRPG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde im Verfahren WBE.2024.231 somit zuständig.