In der Folge stellten die Beschwerdeführer beim Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den (Sach-)Entscheid vom 8. Juli 2019. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat der Gemeinderat – wie dargelegt – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (welcher Nichteintretensentscheid mit separater Beschwerde angefochten wurde; siehe Erw. I/1.2); zudem setzte er den Beschwerdeführern (erneut) eine letzte Nachfrist von 60 Tagen (ab Rechtkraft) zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflage oder Beseitigung gemäss Entscheid vom 8. Juli 2019 an (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG).