Vorliegend ordnete der Gemeinderat mit (Sach-)Entscheid vom 8. Juli 2019 den Rückbau/Umbau der Anbaute innert 90 Tagen (nach Rechtskraft) an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführer der Rückbau-/Umbauanordnung nicht nachkamen, setzte der Gemeinderat am 10. Januar 2022 eine letzte Nachfrist von 60 Tagen (ab Rechtskraft) an und drohte den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme an (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 und 2 VRPG). Dieser Entscheid wurde ebenfalls rechtskräftig. In der Folge stellten die Beschwerdeführer beim Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den (Sach-)Entscheid vom 8. Juli 2019.