1.3. Soweit der Gemeinderat im Entscheid vom 10. Juni 2024 für die Erfüllung der rechtkräftigen Auflage oder Beseitigung gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 eine letzte Nachfrist von 60 Tagen gewährte bzw. anordnete (Dispositiv-Ziffer 1), erhoben die Beschwerdeführer gegen die Anordnung (sowie gegen "sämtliche weiteren" im Entscheid vom 10. Juni 2024 "verfügten Vollstreckungsmassnahmen" [welche die Beschwerdeführer allerdings nicht weiter konkretisieren]) am 21. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren WBE.2024.231).