Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführer haben der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt (Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. August 2024), das BVU hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet (Überweisungsschreiben des BVU vom 29. August 2024) und das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz insbesondere zur Beurteilung von Beschwerden in Bausachen – wozu auch die beschwerdeweise gerügte Frage des Eintretens/Nichteintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend einen kommunalen Bauentscheid (Sachentscheid) gehört – zuständig (§ 54 VRPG und § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).