Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024. Im genannten Entscheid trat der Gemeinderat zum einen auf ein Wiedererwägungsgesuch (betreffend den Entscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019) nicht ein. Zum anderen gewährte er zur Erfüllung der rechtkräftigen Auflage oder Beseitigung (gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019) eine letzte Nachfrist von 60 Tagen nach Rechtkraft dieses Entscheids. Schliesslich auferlegte der Gemeinderat den Beschwerdeführern eine Gebühr von Fr. 2'100.00.