5. In der Replik vom 10. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juni 2024 und der Verwaltungsbeschwerde vom 9. Juli 2024 vollumfänglich fest. 6. Ebenso hielt der Gemeinderat in seiner Duplik vom 14. Januar 2025 an seinen Anträgen der Beschwerdeantwort fest. 7. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Duplik des Gemeinderats und hielten an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -7-