1.2 Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und es sei der mit Entscheid vom 8. Juli 2019 nicht bewilligte Anbau der Liegenschaft der Beschwerdeführer (LIG Q._____ aaa) zu dulden, d.h. es sei kein Rückbau oder keine Anpassung des Anbaus zu verfügen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 aufzuheben und es seien den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten zu reduzieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staates.