2. Ebenfalls aufzuheben seien sämtliche weiteren im Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 verfügten Vollstreckungsmassnahmen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei eine letzte Nachfrist von 120 Tagen zur Erfüllung der Auflage oder Beseitigung gemäss Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 8. Juli 2019 zu verfügen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staates.