3. 3.1. Am 10. März 2022 ersuchte die inzwischen anwaltlich vertretene Bauherrschaft um eine Erstreckung der 60-tägigen Frist bis 31. Mai 2022, welche Fristerstreckung gewährt wurde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 verlangte die Bauherrschaft, die Angelegenheit mit den zuständigen Personen aus dem Gemeinderat und der Bauverwaltung zu besprechen. Am 23. Mai 2022 wiederholte sie dieses Ersuchen und beantragte, die Rückbaufrist sei bis zum 31. Juli 2022 zu erstrecken. Am 20. Juni 2022 fand die anbegehrte Besprechung statt. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft mit E-Mail vom 4. Juli 2022 ein von der C.__