Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF 360.00 und ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Abteilung Finanzen zu überweisen. -4- Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.