2. Nachdem die Bauherrschaft ihren Pflichten gemäss Entscheid vom 8. Juli 2019 nicht nachgekommen war, erliess der Gemeinderat am 10. Januar 2022 folgenden Vollstreckungsentscheid: 1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflage oder Beseitigung gemäss Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 8. Juli 2019 wird eine letzte Nachfrist von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt. 2. Kommt die Bauherrschaft, B._____ und A._____, dieser Auflage oder der Beseitigung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von B._____ und A._____ angedroht.