Folglich ist die Vorinstanz zurecht auf das im Rekursverfahren gestellte Begehren, es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privatvermögen eingeschätzten Liegenschaften weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren sind, nicht eingetreten. Damit erweist sich die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG), wobei die solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).