6. Nach dem Ausgeführten besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Zuordnung der Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen. Dass in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit seitens Steuerbehörden und Steuerjustizbehörden gewisse materielle Beurteilungen erfolgt sind (z. B. betreffend AHV-Rückstellungen oder Pauschalabzug), vermag daran nichts zu ändern, zumal den Beschwerdeführenden dadurch vorliegend keine Nachteile erwachsen sind.