Aus dem Umstand, dass das Versicherungsgericht ein sozialversicherungsrechtliches Rechtsschutzinteresse bejaht und zutreffend ausgeführt hat, dass die Frage, ob die Liegenschaften Privat- oder Geschäftsvermögen bilden, anhand von steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, kann nicht auf ein steuerrechtliches Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Folglich kann kein willkürliches Verhalten der Vorinstanz erblickt werden, wenn diese auf den Entscheid des Versicherungsgerichts nicht eingeht und sich auf die aus ihrer Sicht entscheidrelevanten Punkte beschränkt. Im Übrigen ist das Ergebnis der Vorinstanz keineswegs willkürlich.