hinaus war es den Beschwerdeführenden möglich, die dagegen erhobene Beschwerde einlässlich zu begründen und darzulegen, weshalb sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich. 5.6.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167, Erw. 2.1).