zu gegebener Zeit bzw. im Zeitpunkt der Liquidation nachzuweisen. Die Steuerkommission habe dies für jede der fraglichen Liegenschaften einzeln zu prüfen und könne sich nicht auf die in den bisherigen Steuerveranlagungen vorgenommene Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen stützen, zumal diese bislang keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen sei. Folglich hat sich die Vorinstanz durchaus mit den Steuermeldungen an die SVA Aargau befasst. Ferner geht aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervor, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Darüber - 15 -