___ die Liegenschaften zurecht als Geschäftsvermögen qualifiziert und den entsprechenden Nachweis erbracht hat oder nicht. Im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzinteresses führte die Vorinstanz in Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheids aus, dass – soweit die Beschwerdeführenden befürchteten, die in der Steuerveranlagung 2012 berücksichtigten AHV-Beiträge könnten eine Präjudizierung hinsichtlich der dem Geschäftsvermögen zugeordneten Liegenschaften bewirken – darauf hinzuweisen sei, dass die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen eine abgabeerhöhende Tatsache darstelle. Diese sei von der Steuerkommission Q._____ zu gegebener Zeit bzw. im Zeitpunkt der Liquidation nachzuweisen.