Da die Vorinstanz auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Liegenschaften als Privatvermögen zu gelten hätten, nicht eingetreten ist, musste sie sich in materieller Hinsicht nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Steuerkommission Q._____ die Liegenschaften zurecht als Geschäftsvermögen qualifiziert und den entsprechenden Nachweis erbracht hat oder nicht.