5.6 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt und willkürlich geurteilt habe. Die Vorinstanz habe sich in keinster Weise mit der Praxis der Steuerbehörde auseinandergesetzt, AHV-Meldungen an die SVA zu tätigen, obschon keine den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Qualifikation zum Geschäftsvermögen erfolgt sei. Hierbei verfalle die Vorinstanz auch in Willkür, setze sie sich doch auch mit keinem Wort mit dem eng - 14 - zusammenhängenden Urteil des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2022.20 vom 23. September 2022 auseinander.