Das Bundesgericht hat in BGE 150 II 409 – im Bewusstsein um den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung – explizit entschieden, dass in einem Fall, indem die Steuerjustizbehörde (wie vorliegend) auf ein Rechtsmittel betreffend die Qualifikation einer Liegenschaft nicht eintritt, keine Verbindlichkeit der Steuermeldung und der darin vorgenommenen Qualifikation der Liegenschaften für die AHV-Behörden bestehe. Damit wird in Kauf genommen, dass eine beitragsrechtliche Einschätzung von einer später zu erfolgenden steuerrechtlichen Beurteilung (z. B. im Zeitpunkt der Liquidation) allenfalls abweicht.