Wie in Erwägung II/5.3.2 dargelegt, stellt das Sozialversicherungsrecht betreffend die Frage, ob die Liegenschaften dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind, nicht zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung ab. Zudem steht den Beschwerdeführenden für ihre sozialversicherungsrechtlichen Einwände der Weg über das AHV-beitragsrechtliche Verfahren offen. Damit ist eine Reflexwirkung des Steuerrechts und ein damit verbundenes hinreichendes schutzwürdiges Interesse im vorliegenden Verfahren zu verneinen (vgl. BGE 150 II 409, Erw. 2.4.3).