Wenn mit einem Rechtsmittel ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet verfolgt werden, ist bei der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung nur zurückhaltend von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen. Zu verlangen ist, dass im betreffenden Rechtsgebiet zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abgestellt wird, sodass die betroffene Person auf den steuerrechtlichen Prozess angewiesen ist, um ihre Rechte wahren zu können (siehe Erw. II/3).