5.4 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Rechtsschutzinteresse an der Qualifikation der Liegenschaften als Geschäft- oder Privatvermögen besteht. Dies begründet jedoch kein steuerrechtliches Rechtsschutzinteresse für die Zuteilung der - 13 - Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen, weil diese Unterscheidung vorliegend keinen Einfluss auf die Steuerfaktoren hat.