ermeldung) und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die SVA Aargau zurück. Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass es an einer für die AHV- Behörden verbindlichen Steuermeldung explizit fehle, wenn die Steuerbehörden bzw. Steuerjustizbehörden, z. B. mangels Rechtsschutzinteresses der steuerpflichtigen Person, auf ein Rechtsmittel betreffend die Qualifikation einer Liegenschaft nicht eingetreten sind oder wenn die steuerpflichtige Person gegen die steuerrechtliche Qualifikation keine Rechtsmittel erhoben, jedoch mit Blick auf das AHV-beitragsrechtliche Verfahren einen Vorbehalt angebracht hat (BGE 150 II 409, Erw. 2.4.3).