3.3) betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 festgehalten, dass die Qualifikation der Liegenschaften (neu) als Geschäftsvermögen keine steuerrechtlichen Auswirkungen zeitige, womit eine Bindungswirkung zu verneinen und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung diene. Das Versicherungsgericht stellte sodann fest, dass die SVA Aargau den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (keine Abklärung der zur Prüfung eines Vorliegens einer Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler entwickelten Kriterien trotz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steu-