Das Versicherungsgericht hat im Entscheid VBE.2022.20 vom 23. September 2022 (Erw. 3.3) betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 festgehalten, dass die Qualifikation der Liegenschaften (neu) als Geschäftsvermögen keine steuerrechtlichen Auswirkungen zeitige, womit eine Bindungswirkung zu verneinen und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung diene.