Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle es sich in Wahrheit um Erträge aus unbeweglichem Privatvermögen. Ein irreversibler Nachteil durch die Umqualifikation entsteht den Steuerpflichtigen in AHV-rechtlicher Hinsicht nicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020, Erw. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012, Erw. 3.5.2; BGE 121 V 80, Erw. 2c).