Die Steuermeldung bildet daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. Somit bildet die steuerrechtliche Qualifikation lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Indiz im Rahmen der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten, die die Ausgleichskasse oder das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen haben.