Die Praxis hat dies dahingehend verdeutlicht, dass die AHV-rechtliche Qualifikation durch die kantonale Veranlagungsverfügung nicht uneingeschränkt präjudiziert wird. Zu denken ist insbesondere an Sachumstände, die sozialversicherungsrechtlich anders zu würdigen sind als im abgaberechtlichen Zusammenhang. Besonders bedeutsam ist dabei die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen. Steuerrechtlich ist diese Unterscheidung teils ohne Belang, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist.