5.3.2 Die AHV-Beiträge werden von der Ausgleichskasse verfügt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Dabei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (bei Fehlen auf Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Einkommenssteuer;