Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 in Erwägung 2.4.4 ausgeführt hat, ist es Sache der Steuerpflichtigen, zur gegebenen Zeit die ordentlichen steuerrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen, falls die Veranlagungsbehörde im Zeitpunkt der Liquidation an der Qualifikation als Geschäftsvermögen festhält und sie damit (weiterhin) nicht einverstanden sein sollten. Auf eine Art "Gewohnheitsrecht der bisherigen Veranlagung", wie die Beschwerdeführenden dies befürchten, wird die Veranlagungsbehörde sich nicht stützen können.