5.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass sich das Steueramt nicht an die Anordnung des Bundesgerichts halte, wonach das Steueramt die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu belegen habe. Die Steuerbehörde mache munter Meldungen an die SVA Aargau, obwohl die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen nicht bewiesen werde. Durch die konstante, unbegründete und unqualifizierte Meldestrategie des Steueramtes an die SVA Aargau werde versucht, ein Präjudiz zu schaffen und insbesondere die SVA Aargau zu instrumentalisieren und zu beeinflussen.