Da Rückstellungen für AHV-Beiträge nur bei Geschäftsvermögen, nicht jedoch bei Privatvermögen geschäftsmässig begründet sind, würde durch die von den Beschwerdeführenden angestrebte Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Privatvermögen eine höhere Steuerschuld generiert. Wie in Erwägung II/3 ausgeführt, besteht bei einer Höherveranlagung nur in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von AHV-Rückstellun- gen die Qualifikation eines Vermögenswertes genauso wenig zu präjudizieren vermag wie die Gewährung eines Pauschalabzugs (vgl. Erw. II/5.1).