nicht zu beurteilen gilt. Das Bundesgericht hat im (die Beschwerdeführenden betreffenden) Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 in Erwägung 2.6.2. jedenfalls ausgeführt, dass der gewährte Pauschalabzug auf den Grundstücken nichts zu präjudizieren vermag, weil es für die Qualifikation eines Vermögenswerts nicht darauf ankommen kann, in welcher Form die Abzüge vorgenommen werden. Entsprechend können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass ihnen über Jahre hinweg ein Pauschalabzug auf den fraglichen Liegenschaften gewährt wurde, nichts in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse ableiten.