Die Beschwerdeführenden bringen dazu vor, dass der Pauschalabzug auf den betroffenen Liegenschaften über Jahre hinweg bis 2009 gewährt worden sei. Es könne in keiner Weise von einer "übergangsweisen" Gewährung gesprochen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erw. 4.3). Vielmehr habe das Steueramt systematisch eine Qualifikation der Liegenschaften als Privatvermögen vorgenommen, auf die es zu behaften sei, und den pauschalen Unterhaltskostenabzug gewährt.