Auch wurde keine der fraglichen Liegenschaften veräussert. Eine Änderung der Zuordnung der Liegenschaften zieht daher keine Änderung der Steuerfaktoren in der Steuerperiode 2012 nach sich und würde die Situation der Beschwerdeführenden nicht in rechtserheblicher Weise verbessern. Zudem kann aus der Veranlagung der Steuerperiode 2012 keine künftige höhere Steuerbelastung abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020, Erw. 2.4.3).