5.1 In der streitbetroffenen Steuerperiode 2012 wurde den Beschwerdeführenden – wie bereits in der Steuerperiode 2010 – gemäss § 39 Abs. 5 StG ein Pauschalabzug gewährt, der eigentlich den Liegenschaften im Privatvermögen vorbehalten ist. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wurden in der Steuerperiode 2012 weder Abschreibungen auf den fraglichen Liegenschaften geltend gemacht noch die Einzelfirma des Beschwerdeführers liquidiert. Auch wurde keine der fraglichen Liegenschaften veräussert.