Der gewährte Pauschalabzug auf den Grundstücken präjudiziere nichts. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis bundesrechtskonform erkannt, den Steuerpflichtigen fehle im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht die Legitimation, um trotz fehlenden Einflusses auf die Steuerfaktoren vorbringen zu können, bei den streitbetroffenen Liegenschaften handle es sich um Privatvermögen.