bilde, die die Ausgleichskasse oder das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen hätten. Entsprechend könne auch Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse erhoben werden, mit der Begründung, bei den angeblichen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle es sich in Wahrheit um Erträge aus unbeweglichem Vermögen. Ein irreversibler Nachteil durch die Umqualifikation entstehe den Steuerpflichtigen auch AHV-rechtlich nicht. Der gewährte Pauschalabzug auf den Grundstücken präjudiziere nichts.