Dabei könne sie sich nicht, wie von den Steuerpflichtigen befürchtet, auf eine Art "Gewohnheitsrecht der bisherigen Veranlagung" stützen, da den Steuerpflichtigen bis dahin keine Beschwerdemöglichkeit offen gestanden habe. Es sei Sache der Steuerpflichtigen, zur gegebenen Zeit die ordentlichen steuerrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen, falls die Veranlagungsbehörde an der Qualifikation als Geschäftsvermögen festhalte und sie damit (weiterhin) nicht einverstanden sein sollten.