Zudem könne aus der Veranlagung der Steuerperiode 2010 auch keine künftige höhere Steuerbelastung abgeleitet werden, da unklar sei, ob die Grundstücke im Zeitpunkt einer späteren Liquidation der Einzelunternehmung überhaupt (noch) als Geschäftsvermögen zu würdigen seien. Die Veranlagungsbehörde habe die Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen im Zeitpunkt der Liquidation zu beweisen. Dabei könne sie sich nicht, wie von den Steuerpflichtigen befürchtet, auf eine Art "Gewohnheitsrecht der bisherigen Veranlagung" stützen, da den Steuerpflichtigen bis dahin keine Beschwerdemöglichkeit offen gestanden habe.