Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2020 mit Urteil 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 bestätigt und ausgeführt, dass das erforderliche schutzwürdige Interesse nicht allein aus den Sachumständen hergeleitet werden könne, welche in der Steuerperiode 2010 zur Veranlagung kämen. Zudem könne aus der Veranlagung der Steuerperiode 2010 auch keine künftige höhere Steuerbelastung abgeleitet werden, da unklar sei, ob die Grundstücke im Zeitpunkt einer späteren Liquidation der Einzelunternehmung überhaupt (noch) als Geschäftsvermögen zu würdigen seien.