4. Im Urteil WBE.2019.222 vom 27. März 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 der Beschwerdeführenden drehte sich der Streit ebenfalls um das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Qualifikation einiger Liegenschaften der Beschwerdeführenden als Geschäfts- oder Privatvermögen. Das Verwaltungsgericht hatte im Urteil erwogen, dass zum damaligen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der Zuordnung der Liegenschaften bestand, weil eine solche in der Steuerperiode 2010 keine Änderung der Steuerfaktoren nach sich gezogen hätte. Eine Feststellungsverfügung über die Vermögensqualifikation sei nicht zulässig.