zu Art. 50 StHG). Führt der Zuteilungsentscheid eines Vermögenswertes nicht zu einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, bleibt die Vermögenszuweisung in dem Sinn in der Schwebe, als dass die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt, in dem sie dadurch beschwert wird, sich dagegen zur Wehr setzen kann (OLIVIER MARGRAF, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verfahrensrecht der direkten Steuern im zweiten Halbjahr 2020, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 89 [2020-2021], S. 765). Denkbar ist, dass das Rechtsmittel zwar ohne abgaberechtliche Wirkung bleibt, es aber insofern bedeutsam ist, als andere Rechtsgebiete auf die -8-