Ein Rechtsschutzinteresse wird der steuerpflichtigen Person abgesprochen, wenn einzig die Zuteilung eines Vermögenswerts zum Privat- oder Geschäftsvermögen bestritten wird (sog. Zuteilungsentscheid), die Gutheissung des Rechtsmittels die Situation der steuerpflichtigen Person aber nicht in rechtserheblicher Weise verbessern würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020, Erw. 2.3 f.; HUNZIKER / BIGLER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 10d zu Art. 50 StHG).